Ein lediglich risikoarmer Alkoholkonsum reicht nicht aus, um einen Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu begründen und es bestehen auch keine Hinweise, dass aktuell eine Alkoholabhängigkeit vorliegen könnte, zumal Dr. med. B. im Bericht vom 1. Juli 2021 als Diagnose einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol angibt (vgl. vorne Erw. 1.5.2). Darüber hinaus ist entscheidend, dass seit dem Bericht der PDAG vom 30. November 2015 bereits sieben Jahre vergangen sind, weshalb dieser keine Rückschlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zulässt und mithin auch keine Zweifel an der Fahreignung hervorzurufen vermag.