Aus der Angabe des ambulanten Psychiaters, dass beim Beschwerdeführer allenfalls ein risikoarmer Alkoholkonsum bestehe, lässt sich trotz seiner Vorgeschichte nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer den Konsum von Alkohol nicht ausreichend vom Strassenverkehr trennen kann und in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen würde. Ein lediglich risikoarmer Alkoholkonsum reicht nicht aus, um einen Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu begründen und es bestehen auch keine Hinweise, dass aktuell eine Alkoholabhängigkeit vorliegen könnte, zumal Dr. med.