Vorliegend sind in den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal Schwierigkeiten gehabt hätte, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist ungetrübt. Aus der Angabe des ambulanten Psychiaters, dass beim Beschwerdeführer allenfalls ein risikoarmer Alkoholkonsum bestehe, lässt sich trotz seiner Vorgeschichte nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer den Konsum von Alkohol nicht ausreichend vom Strassenverkehr trennen kann und in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen würde.