Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass auch bei einer Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr bestehen muss (siehe vorne Erw. 2.5.2). Es muss somit Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Vorliegend sind in den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal Schwierigkeiten gehabt hätte, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen.