den Abstinenznachweises, der aktuelle Alkoholkonsum und der aktenkundige Medikamentenkonsum zur Behandlung der psychischen Störung im Vordergrund. Die Vorinstanz stört sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer Alkohol trotz seiner Vorgeschichte in einem risikoarmen Mass konsumiere und damit keine Abstinenz mehr eingehalten werde. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass auch bei einer Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr bestehen muss (siehe vorne Erw.