Dementsprechend sind im angefochtenen Entscheid keine Hinweise enthalten, dass anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung auch beurteilt werden müsste, ob die Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist. Vielmehr stehen gemäss Vorinstanz die Abhängigkeitsdiagnosen von Cannabis und Alkohol, das Fehlen eines entsprechen- - 16 -