2.6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem fachärztlichen Bericht vom 1. Juli 2021 beim Beschwerdeführer eine sonstige nichtorganische psychotische Störung (ICD-10 F28; aktuell in Remission) besteht. Die Vorinstanz erachtet jedoch eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Sucht als notwendig, weshalb davon auszugehen ist, dass diese von der Vorinstanz nicht als eine fahreignungsrelevante psychische Störung angesehen wird. Dementsprechend sind im angefochtenen Entscheid keine Hinweise enthalten, dass anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung auch beurteilt werden müsste, ob die Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist.