2.6. 2.6.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weder unter Alkohol- noch Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt, weshalb Art. 15d Abs. 1 lit. a und lit. b SVG nicht einschlägig sind. Es stellt sich daher die Frage, ob die von der Vorinstanz genannten Anhaltspunkte hinreichende Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen vermögen.