15d SVG). Ob das im konkreten Einzelfall zutrifft, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten der betroffenen Person, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des Konsums allfälliger weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu ihrer Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_862/2013 vom 2. April 2014, Erw. 2.3; 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.1 und 1C_556/2012 vom 23. April 2013, Erw. 2.2).