2.5.3. Eine Person, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Medikamenten usw. steht, dürfte nach dem gesetzgeberischen Willen mit Ausnahme der in Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG genannten Fälle (insbesondere des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss) ebenfalls nicht zwingend auf ihre Fahreignung hin zu untersuchen sein. In diesen Fällen sind für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung in aller Regel weitere konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die betroffene Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, in einem - 15 -