je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen). Allerdings erlauben es gewisse Konstellationen, die Fahreignungsabklärung ausnahmsweise nicht mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zu kombinieren. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn aus irgendeinem Grund die entsprechende Dringlichkeit zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013, Erw.