ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr naheliegt, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Auch im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelproblematik darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr einer Verkehrsteilnahme im akuten Rauschzustand besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen).