Dies, obwohl bereits eine über den Zeitraum von fünf Jahren vorgenommene psychologische Begleitung des Beschwerdeführers vorliege, welche festhalte, dass keine Suchterkrankung vorliege. Zudem beweise der Leumund des Beschwerdeführers, dass in diesen sieben Jahren seit der ersten Diagnose nie ein Vorfall aufgetreten sei, der auch nur ansatzweise Zweifel an der Fahreignung aufkommen liesse. Somit sei die Massnahme nicht zumutbar verglichen mit dem geringen öffentlichen Interesse, aufgrund einer fehlenden Gefährdung, durch die Abwesenheit von konkreten aktuellen Vorfällen. Die Massnahme sei damit nicht verhältnismässig (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.).