Dies auch in Anbetracht der vom Beschwerdegegner angewendeten Praxis, dass Gutachten für die Wiedererteilung eines Führerausweises nicht älter als ein Jahr sein dürften. Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sei festzuhalten, dass die verfügte Massnahme nicht zumutbar sei. Die Massnahme sehe eine medizinische Begutachtung bezüglich Suchterkrankungen vor. Dies, obwohl bereits eine über den Zeitraum von fünf Jahren vorgenommene psychologische Begleitung des Beschwerdeführers vorliege, welche festhalte, dass keine Suchterkrankung vorliege.