fehle, also konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen würden. Vorliegend gebe es zwei unterschiedliche Diagnosen. Zudem gebe es einen Bericht eines Psychologen [recte: eines Psychiaters], welcher bestätige, dass er den Beschwerdeführer seit fünf Jahren begleite und dieser seitdem symptomfrei (als Bestätigung der Abstinenz) sei und eine einwandfreie Compliance aufweise. Somit würden derzeit konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der aktuellen Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen könnten. Da jegliches staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse, sei eine genaue Prüfung der Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme erforderlich.