Es weise absolut nichts auf einen Mischkonsum hin. Somit sei diese Entscheidbegründung nicht tauglich, eine Aussage über eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit zu tätigen. Obwohl sich die medizinischen Berichte uneinig seien, werde von Abhängigkeitsdiagnosen ausgegangen. Weder der normale im alltäglichen Mass stattfindende Alkoholkonsum noch der verschriebene Medikamentengebrauch sei geeignet, tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken. Art. 15d SVG halte die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abklärung der Fahreignung fest. Es würden begründete Anzeichen verlangt, dass bei einer Person die Fahreignung - 12 -