2.3. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei willkürlich, eine bestätigte dokumentierte Abstinenz zu verlangen, wenn noch nicht einmal das Abhängigkeitssyndrom bestätigt sei. Auch der Vorwurf des Mischkonsums sei vollkommen willkürlich. Der Bericht von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021 halte fest, dass der Beschwerdeführer mittels Psychoedukation begleitet werde. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer der Wirkungen seines Konsums während seiner Behandlung zu jeder Zeit bewusst sei und dementsprechend handle. Es weise absolut nichts auf einen Mischkonsum hin.