Des Weiteren führt sie im angefochtenen Entscheid aus, dass aufgrund fehlender Hinweise auf einen aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und angesichts des ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit kein zusätzlicher vorsorglicher Sicherungsentzug vorgenommen werde. Es liege ein begründeter Ausnahmefall für die Trennung zwischen Fahreignungsbegutachtung und Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs vor. Die vom Strassenverkehrsamt getroffene Massnahme sei alsdann verhältnismässig und nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, Erw. III/2e).