2.2. Welche Auffassung die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung vertritt, wurde bereits dargelegt (siehe vorne Erw. 1.2). Des Weiteren führt sie im angefochtenen Entscheid aus, dass aufgrund fehlender Hinweise auf einen aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und angesichts des ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit kein zusätzlicher vorsorglicher Sicherungsentzug vorgenommen werde.