2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. September 2021 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 21. April 2022 bestätigte verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung. Zu prüfen ist, ob diese Anordnung sachlich geboten und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.