Vielmehr ist aufgrund des Berichts von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021, bei welchem sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2016 in ambulanter Behandlung befindet, davon auszugehen, dass es sich dabei zumindest um Diagnosen handelt, welche im Zeitpunkt des Berichts nicht mehr bestanden haben. Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch aufzuzeigen ist, kann aber - 11 - darauf verzichtet werden, diese Widersprüchlichkeiten näher auszuleuchten.