sentliche Regelungen für den vertragsärztlichen Bereich, 2020, S. 2, abrufbar unter: https://www.kbv.de/media/sp/2020-12-21_Wegweiser_ICD-10- GM.pdf, zuletzt besucht am 11. November 2022). Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass die Vorinstanz aufgrund der sich widersprechenden fachärztlichen Berichte nicht ohne Weiteres von Abhängigkeitsdiagnosen hätte ausgehen dürfen. Während vorliegend unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Cannabisund Alkoholproblematik vorhanden war, muss offenbleiben, ob tatsächlich von Abhängigkeitsdiagnosen gesprochen werden kann. Vielmehr ist aufgrund des Berichts von Dr. med.