1.5.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die fachärztlichen Berichte hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden. Für das Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz trotz des aktuelleren Berichts von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021 in ihrem Entscheid auf den Bericht der PDAG vom 30. November 2015 abstellte und mithin von Abhängigkeitsdiagnosen bezüglich Cannabis und Alkohol ausgegangen ist. Dr. med. B. diagnostizierte im Bericht vom 1. Juli 2021 einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol.