2021). In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt den Bericht der PDAG vom 30. November 2015 und einen aktuellen Bericht von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021 ein. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf diese beiden fachärztlichen Berichte richtig und vollständig erhoben hat resp. ob der im angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich dem massgeblichen Sachverhalt entspricht.