2019, N. 29 zu Art. 49 VwVG). Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts wird dagegen gesprochen, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von einem falschen bzw. aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sei es, dass Beweise falsch gewürdigt werden (MERKER, a.a.O., N. 11 zu § 49 aVRPG).