1.4.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde den Sachverhalt in Missachtung der Untersuchungsmaxime nicht von Amtes wegen abgeklärt, d.h. nicht über alle rechtserheblichen Sachumstände Beweis geführt hat, oder wenn sie eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, aber nicht berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 29 zu Art.