Diagnose, entgegen den Ausführungen im Entscheid gehe insofern aus dem Bericht hervor, aus welchem Grund keine Symptome auftreten würden. Zu -8- Erw. III/2e des angefochtenen Entscheids sei festzuhalten, dass sich der Entscheid auf falsche Umstände stütze. Es werde von Abhängigkeitsdiagnosen ausgegangen, obwohl sich die medizinischen Berichte in diesem Bereich uneinig seien. Aufgrund des Fehlens von Symptomen liege ein klarer Abstinenznachweis vor.