Essentiell sei auch, dass die Diagnose F10 resp. F12 eine Verhaltensstörung aufgrund des Substanzkonsums diagnostiziere. Der Bericht vom 1. Juli 2021, welcher über den ambulanten Behandlungsverlauf seit dem 12. April 2016 Auskunft gebe, halte fest, dass der Beschwerdeführer symptomfrei sei, demnach zeige sich die Abstinenz vom Konsum der Substanzen in den, wie im Bericht festgehalten, nicht vorhandenen Symptomen. Die medikamentöse Therapie bezwecke die Therapie der F28 Diagnose, nicht eine Therapie der F12 resp. F10 Diagnose, entgegen den Ausführungen im Entscheid gehe insofern aus dem Bericht hervor, aus welchem Grund keine Symptome auftreten würden.