Dazu sei jedoch festzuhalten, dass der Bericht der PDAG vom 30. November 2015 auch nicht festhalte, inwiefern ein Abhängigkeitssyndrom bestehe. Zwar halte der Bericht ein Abhängigkeitssyndrom fest, allerdings ergäben sich aus dem Bericht als einzige Informationsquelle die Selbstberichtsdaten des Beschwerdeführers, es würden keine weiteren Informationsquellen wie medizinische Analysen von Körperflüssigkeiten erwähnt, welche belegen würden, ob diese Abhängigkeiten tatsächlich und speziell in diesem Ausmass bestanden hätten.