1.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dem angefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass die Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen die Fahreignung grundsätzlich ausschliesse und eine langfristige stabile Abstinenz dokumentiert werden müsse. Diesbezüglich gebe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu bedenken, dass die ärztlichen Berichte nicht enthalten würden, inwiefern die Abstinenz des Beschwerdeführers überprüft worden sei. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass der Bericht der PDAG vom 30. November 2015 auch nicht festhalte, inwiefern ein Abhängigkeitssyndrom bestehe.