Angesichts dessen kommt die Vorinstanz zum Schluss, unter Betrachtung aller Umstände, der Abhängigkeitsdiagnosen von Cannabis und Alkohol, des Fehlens eines Abstinenznachweises, des aktuellen Alkoholkonsums sowie des aktenkundigen Medikamentenkonsums würden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Dies rechtfertige demzufolge die verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Sucht.