1.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, aus dem Bericht der PDAG vom 30. November 2015 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) und eine Störung durch Cannabis (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig jedoch sowohl in Bezug auf Alkohol als auch Cannabis abstinent, vorgelegen habe. Auch der aktuellere Bericht von Dr. med. B. vom 1. Juli 2021 bestätige eine Abstinenz von Cannabis und gebe zu verstehen, dass Alkohol in einem risikoarmen Mass konsumiert werde. Keinem der beiden ärztlichen Berichte lasse sich jedoch entnehmen, inwiefern die Abstinenz des Beschwerdeführers überprüft worden sei.