3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) – fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.