dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht vorliegend darin, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss. Dies stellt einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich dar, weshalb der vorliegende Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar ist.