3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 13. September 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: