2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 146.10, zusammen Fr. 1'146.10, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. A. liess am 16. August 2022 (Postaufgabe: gleichentags) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihm am 15. Juni 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. September 2021 (PIN [...]) sei aufzuheben.