aktuell erfolgenden Alkoholkonsum müsse von Amtes wegen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die Frage der Fahreignung geklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Hingegen würden die vorhandenen Zweifel an der Fahreignung für einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises nicht ausreichen.