Eine Abhängigkeit von Substanzen würde die Fahreignung grundsätzlich ausschliessen und diese könne erst wieder attestiert werden, wenn eine langfristige stabile Abstinenz dokumentiert und belegt sei. Aufgrund der aktenkundigen Abhängigkeitsdiagnosen von Cannabis und Alkohol und des Fehlens von Abstinenznachweisen bzw. der Bestätigung über einen -3-