2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00 je hälftig mit je Fr. 1'200.00 zu ersetzen.