1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis auf Probe nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe erfolgt.