Es erscheint daher insgesamt angemessen, für das Rechtsmittelverfahren einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. - 19 - Das Verwaltungsgericht erkennt: