2.5. Die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren beläuft sich je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor DVI bereits über 10 Stunden aufgewendet hat, ihm die Materie daher bereits bestens bekannt war und zudem keine besondere Komplexität der Sache vorlag, wird der geltend gemachte Aufwand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von ebenfalls über 10 Stunden als überhöht eingeschätzt. Es erscheint daher insgesamt angemessen, für das Rechtsmittelverfahren einen Abzug von 20 % vorzunehmen.