2.4. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Die Komplexität der Materie ist höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen, was sich auch darin zeigt, dass die Beschwerdeschrift sowie die Replik in materiell-rechtlicher Hinsicht auf insgesamt rund fünf Seiten relativ knapp ausfielen. Angesichts dessen erscheint der vom Rechtsvertreter vermerkte Zeitaufwand von 11 Stunden als eher an der oberen Grenze angesiedelt;