% des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Höhe von insgesamt Fr. 5'997.05 geltend, wobei er darauf verzichtet hat, die Parteikosten für die beiden Verfahren einzeln auszuweisen. Aus der detaillierten Aufstellung seiner Leistungen ergibt sich ein Zeitaufwand für - 18 -