Nachdem die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend gilt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat der Beschwerdeführerin als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.