III/3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Da dem DVI und dem Strassenverkehrsamt weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen - 17 - sind, gehen die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der von ihr im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.