III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt nach Abwarten des Strafverfahrens eine Annullierung des Führerausweises auf Probe anordnen wird.