5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 6. Juli 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine leichte Widerhandlung begründe keine Gefährdung der Verkehrssicherheit (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 f.).