15a Abs. 3 SVG). Über die administrativrechtlichen Konsequenzen, welche die Widerhandlung vom 21. Dezember 2021 zeitigt, wird das Strassenverkehrsamt – gegebenenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des in Bezug auf die Widerhandlung vom 24. März 2022 noch hängigen Strafverfahrens – zu entscheiden haben, womit auch sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführerin keiner Instanz verlustig geht. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.