Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, wonach ihr aufgrund der Widerhandlung vom 21. Dezember 2021 der Führerausweis für einen Monat zu entziehen sei, so ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Überprüfung einer erfolgten Annullierung als erste Instanz über einen Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe zu befinden, zumal dieser wohl zusätzlich eine – von der Beschwerdeführerin nicht beantragte – Verlängerung der Probezeit zur Folge hätte (vgl. Art. 15a Abs. 3 SVG).